Verkehrsverträge

Verkehrsverträge zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) und VMV

Keine Leistung ohne Vertrag – das Schließen von Verkehrsverträgen zählt zu den Kernaufgaben der VMV. Darin regeln das Land als Auftraggeber und die EVU als Auftragnehmer die Bestellung und Finanzierung des Nahverkehrsangebotes auf der Schiene.

Damit die Nahverkehrszüge rollen, stellen die EVU ihre Beförderungsleistung im gewünschten Umfang bereit, das Land zahlt ihnen dafür sogenannte „Bestellerentgelte“. Finanzierungsgrundlage bilden die Regionalisierungsmittel des Bundes, die nach einem Länderschlüssel allen Bundesländern zur Verfügung stehen.

Im Jahr 2024 erhält das Land vom Bund Regionalisierungsmittel in Höhe von 322,49 Millionen Euro. Ein Großteil fließt an die im Land tätigen Bahnbetriebe.

Während zu Beginn der Regionalisierung der Abschluss „Großer Verkehrsverträge“ mit der DB AG im Vordergrund stand, gehört es heute zum Tagesgeschäft, eine komplexe Vertragswelt zu managen. Neben den Fahrgastbelangen bestimmen genauso Wirtschaftlichkeit und Rechtssicherheit das tägliche Handeln.

Die Vertragssituation unterliegt ständiger Veränderung. Anpassungen finden in der Regel zu den Jahresfahrplanwechseln im Dezember statt.

Zentrale Rechtsgrundlage ist das geltende EU-Recht. Seit dem 03.12.2009 bestimmt die Verordnung VO (EG) Nr. 1370/2007 den Handlungsrahmen. 

Am 24.12.2017 ist eine durch die Änderungsverordnung (EU) 2016/2338 novellierte Fassung in Kraft getreten. Mit dieser Verordnung wird regulierter Wettbewerb zum Leitbild für öffentliche Personenverkehrsdienstleistungen auf Straßen und Schiene erklärt. Der Grundsatz der Vergabe im Wettbewerb gilt damit auch für den Abschluss neuer Verkehrsverträge.

Verkehrsverträge zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) und VMV

Keine Leistung ohne Vertrag – das Schließen von Verkehrsverträgen zählt zu den Kernaufgaben der VMV. Darin regeln das Land als Auftraggeber und die EVU als Auftragnehmer die Bestellung und Finanzierung des Nahverkehrsangebotes auf der Schiene.

Damit die Nahverkehrszüge rollen, stellen die EVU ihre Beförderungsleistung im gewünschten Umfang bereit; das Land zahlt ihnen dafür sogenannte „Bestellerentgelte“. Finanzierungsgrundlage bilden die Regionalisierungsmittel des Bundes, die nach einem Länderschlüssel allen Bundesländern zur Verfügung stehen.

Im Jahr 2021 erhält das Land vom Bund Regionalisierungsmittel in Höhe von 280,60 Millionen Euro. Ein Großteil fließt an die im Land tätigen Bahnbetriebe.

Während zu Beginn der Regionalisierung der Abschluss „Großer Verkehrsverträge“ mit der DB AG im Vordergrund stand, gehört es heute zum Tagesgeschäft, eine komplexe Vertragswelt zu managen. Neben den Fahrgastbelangen bestimmen genauso Wirtschaftlichkeit und Rechtssicherheit das tägliche Handeln.

Die Vertragssituation unterliegt ständiger Veränderung. Anpassungen finden in der Regel zu den Jahresfahrplanwechseln im Dezember statt.

Zentrale Rechtsgrundlage ist das geltende EU-Recht. Seit dem 03.12.2009 bestimmt die Verordnung VO (EG) Nr. 1370/2007 den Handlungsrahmen. 

Am 24.12.2017 ist eine durch die Änderungsverordnung (EU) 2016/2338 novellierte Fassung in Kraft getreten. Mit dieser Verordnung wird regulierter Wettbewerb zum Leitbild für öffentliche Personenverkehrsdienstleistungen auf Straßen und Schiene erklärt. Der Grundsatz der Vergabe im Wettbewerb gilt damit auch für den Abschluss neuer Verkehrsverträge.